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BRGE IV Nr. 0100/2014

Feuerwehrwesen. Legitimation.

Zh Baurekursgericht · 2014-09-03 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRGE IV Nr. 0100/2014 vom 3. September 2014 in BEZ 2015 Nr. 25 (Mit Bezug auf die hier publizierten Erwägungen bestätigt mit VGr, 11. Dezember 2014, VB.2014.00557.) Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) überband die Öl- und Chemiewehreinsatzkosten der C. AG als Halterin des Fahrzeuges, mit welchem der Einsatz verursacht wurde. Gegen diesen Entscheid erhob A.K. (der Fahrzeuglenker) Einsprache bei der GVZ und beantragte die Aufhebung des Entscheides. Die GVZ trat auf die Einsprache von A.K. nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhoben die C. AG und A.K. Rekurs und beantragten die Aufhebung des Nichteintretensentscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Aus den Erwägungen: 1.1 Strittig ist zunächst die Rekurslegitimation der C. AG. Die Vorinstanz ist der Auffassung, diese sei nicht zum Rekurs legitimiert, da die Einsprache gegen die Einsatzkostenverfügung nicht in ihrem Namen erhoben worden sei, sondern einzig namens A.K. Die C. AG habe ihr Einspracherecht verwirkt und sei daher nicht zum Rekurs zugelassen. Die Rekurrierenden sind dagegen zusammengefasst der Meinung, dass die Einsprache auch namens der C. AG ergangen sei, habe doch der Rechtsvertreter, der die Einsprache verfasst und eingereicht habe, sowohl über eine Vollmacht der C. AG als auch über eine Vollmacht von A.K. verfügt und denn auch beide Vollmachten der Vorinstanz eingereicht. 1.2 Ist ein Einspracheverfahren vorgesehen, so ist zum Rekurs gegen den Einspracheentscheid nur derjenige berechtigt, der auch am Einsprachever- fahren teilgenommen hat. Wer dagegen von der Einsprachemöglichkeit innert Frist keinen Gebrauch macht, der hat auch das Rekursrecht verwirkt (vgl. Martin Bertschi, in Kommentar VRG, 3. A., 2014, § 21 Rz. 30, mit Hinweisen). 1.3 Die Einsprache gegen die Einsatzkostenverfügung wurde nur namens von A.K. erhoben. Der von einem Rechtsanwalt verfassten Einspracheschrift ist mit keinem Wort und auch nicht ansatzweise zu entnehmen, dass die Einsprache auch namens der C. AG erhoben worden ist. In der Einsprache- schrift wird einzig auf A.K. Bezug genommen. Zudem reichte derselbe Rechts- anwalt im Einspracheverfahren allein die Vollmacht von A.K. ins Recht. Damit, dass namens der C. AG innert Frist keine schriftliche Einsprache erhoben worden ist, hat diese das Rekursrecht verwirkt.

- 2- Auf den Rekurs der C. AG ist nicht einzutreten.

2. A.K. ist dagegen als Adressat des angefochtenen Entscheids, mit dem auf seine Einsprache nicht eingetreten wurde, ohne weiteres zum Rekurs le- gitimiert (§ 76 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung [GebVG] i.V.m. § 21 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen (§§ 22 ff. VRG) erfüllt sind, ist auf seinen Rekurs einzutreten. 3.1 Die Vorinstanz begründet den vorliegend strittigen Nicht- eintretensentscheid zusammengefasst damit, dass die Einsprache gegen die Einsatzkostenverfügung namens von A.K. erhoben worden sei, welcher aber weder Verfügungsadressat noch sonst wie zur Einsprache legitimiert gewesen sei. Verfügungsadressatin sei einzig die C. AG gewesen, in deren Namen aber besagte Einsprache nicht erhoben worden sei. A.K. ist zusammengefasst im Wesentlichen der Meinung, dass die Einsatzkostenverfügung zwar der C. AG zugestellt worden sei, als Verursacher sei jedoch sein Name aufgeführt. Eine Anrede oder sonstige Hinweise auf den effektiven Adressaten fänden sich in der Einsatzkostenverfügung keine. Es sei deshalb nicht ersichtlich gewesen, gegen wen sich die Verfügung gerichtet habe, zumal sich eine solche Verfügung auch über den Arbeitgeber zustellen lasse. Vernehmlassungsweise hält die Rekursgegnerin im Wesentlichen an ihrer Auffassung fest, dass Adressatin der Einsatzkostenverfügung einzig die C. AG gewesen sei und nicht auch A.K. Dieser sei zwar als Fahrzeuglenker in der Einsatzkostenverfügung erwähnt, jedoch sei die Verfügung nicht ihm, sondern einzig der C. AG zugestellt worden. Auch der Einzahlungsschein sei auf die C. AG ausgestellt und nicht auf A.K. Verfügungsadressatin sei somit einzig die C. AG gewesen. Folglich sei auch nur die C. AG zur Einsprache berechtigt gewesen, sei doch A.K. weder durch die Verfügung beschwert noch habe er ein schützenswertes Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Die Rekurs- gegnerin habe einzig die Fahrzeughalterin in die Pflicht nehmen wollen. Zu Recht sei deshalb auf die Einsprache von A.K. nicht eingetreten worden. 3.2 Die Legitimation zur Einsprache im Sinne von § 10a lit. c und § 10b VRG richtet sich nach den Regeln über das Rekursverfahren, namentlich nach § 21 VRG (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. A., 2014, § 10b Rz. 5). Demnach ist zur Einsprache berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Mit dieser Umschreibung verlangt das Gesetz zunächst eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand, kraft derer der Rekurrent stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von der angefochtenen Verfügung betroffen ist. Das vom Gesetz alsdann verlangte schutzwürdige Interesse des Rekurrenten besteht in der Abwendung eines Nachteils bzw. in der Erlangung eines Nutzens im Falle des erfolgreichen Rekurrierens. Das Interesse des Rekurrenten kann rechtlicher oder rein tatsächlicher, wirtschaftlicher, ideeller oder anderer Natur sein. Allerdings muss es objektiv nachvollziehbar sein. Ein bloss affektives Interesse ist nicht legitimationsbegründend.

- 3- Regelmässig anfechtungsbefugt ist der Adressat einer ganz oder teilweise abschlägigen Verfügung. Einer genaueren Prüfung bedarf demgegenüber die Rekurs- oder Beschwerdelegitimation von Dritten. So ist stets zu verlangen, dass der Rekurrent in erster Linie seine eigenen und nicht öffentliche oder Drittinteressen wahrnimmt. Der Rekurrent muss von der angefochtenen Ver- fügung in seinen eigenen Interessen unmittelbar betroffen sein. Schliesslich muss das Anfechtungsinteresse ein aktuelles sein, was namentlich dann nicht der Fall ist, wenn bloss ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage angestrebt wird (vgl. Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. A., 2014, § 21 Rz. 10 ff.). Ergreifen Drittpersonen – wie hier – zugunsten des Verfügungsadressaten ein Rechtsmittel (Drittbeschwerde «pro Adressat»), kommt den vorstehend genannten Anforderungen ganz besondere Bedeutung zu. Eine Drittbeschwerde zugunsten des Adressaten eines Entscheides wird im Allgemeinen als unnötig abgelehnt; sie kommt, sofern sie nicht spezial- gesetzlich vorgesehen ist, nur in Frage, wenn der Dritte ein eigenes, selbständiges und unmittelbares Rechtsschutzinteresse besitzt. Kein solches besitzt regelmässig die Vertragspartei oder Hilfspartei des Verfügungs- adressaten, auch wenn ein Entscheid Rückwirkungen auf das Vertrags- verhältnis zeitigen kann. Das Rechtsschutzinteresse der Vertrags- bzw. Hilfspartei ist kein unmittelbares. Nur in besonders gelagerten Fällen kann sich für sie eine unmittelbare, legitimationsbegründende Betroffenheit ergeben. In Baubewilligungsstreitigkeiten haben regelmässig verschiedene Vertragspartner der Bauherrschaft, wie Architekten, Unternehmer oder Kreditgeber, ein Interesse am Ausgang des Verfahrens; die Rechtsprechung hat daraus jedoch bisher nicht den Schluss gezogen, dass diesen Beteiligten die Legitimation zur Anfechtung eines negativen Bewilligungsentscheides anstelle oder neben der Bauherrschaft zustehe (vgl. RB 1998 Nr. 11, mit Hinweisen; Bertschi, § 21 Rz. 77 ff., mit Hinweisen). 3.3 Entgegen rekurrentischer Ansicht kann A.K. nicht als Verfügungsadressat gelten. Auch wenn ein Mitteilungssatz im Dispositiv der Einsatzkostenverfügung nicht zu finden ist, wurde die Verfügung einzig an die C. AG adressiert und denn auch allein ihr zugestellt. Der der Verfügung beiliegende Einzahlungsschein lautet ebenfalls nicht auf A.K., sondern einzig auf die C. AG. Der Rekurrent A.K. wird zwar als Fahrer des schaden- verursachenden Fahrzeugs in der Verfügung genannt. Aber auch wenn es sich bei der Haftung für sog. ABC-Einsätze um eine Verursacherhaftung handelt und neben der Fahrzeughalterin auch der Fahrzeuglenker als Verursacher in die Pflicht genommen werden könnte, kann allein daraus noch nicht geschlossen werden, dass sich die Verfügung – die weder A.K. persönlich noch zu seinen Handen, sondern einzig an die C. AG als Fahrzeughalterin adressiert war – (auch) unmittelbar gegen ihn richtete und er folglich als Verfügungsadressat zu gelten hätte. Die Vorinstanz hat einzig die C. AG in die Pflicht genommen. Soweit A.K. schliesslich als Auftrags- oder Arbeitnehmer der C. AG einen Regress befürchten sollte, so ist dieses Interesse kein unmittelbares und daher nicht legitimationsbegründend. Ein eigenes, selbständiges und unmittelbares Rechtsschutzinteresse besitzt A.K. nicht.

- 4- Zu Recht ist daher die Vorinstanz mangels Beschwer von A.K. auf die einzig in seinem Namen erhobene Einsprache nicht eingetreten.